Ruhullah Al-Khumaini schreibt:
يَـجُـوزُ الـتَّـمَـتُّـعُ بِـالـزَّانِـيَـةِ عَـلَـىٰ کَـرَاهِـيَّـةٍ خُـصُـوصًـا لَّـوْ کَـانَـتْ مِـنَ الْـعَـوَاهِـرِ وَالْـمَـشْـهُـورَاتِ بِـالـزِّنَـا وَإِنْ فَـعَـلَ فَـلْـيَـمْـنَـعْـهَـا مِـنَ الْـفُـجُـورِ
„Es ist erlaubt, die Zeitehe mit einer Unzüchtigen zu schließen, wobei es unerwünscht (Makruh) ist. Besonders wenn sie zu den Prostituierten gehört oder zu den für Unzucht Berüchtigten und wenn man es tut, dann soll man ihr die Ausschweifung verwehren.“ [Tahrir-ul-Wasilah, Band 2, Seite 292]