Yahya Ibn Sharaf An-Nawawi schreibt:
بَابُ جَوَازِ تَزْوِيجِ الْأَبِ الْبِكْرَ الصَّغِيرَةَ فِيهِ حَدِيثُ عَائِشَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهَا قَالَتْ تَزَوَّجَنِي رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ لِسِتِّ سِنِينَ وَبَنَى بِي وَأَنَا بِنْتُ تِسْعِ سِنِينَ وَفِي رِوَايَةٍ تَزَوَّجَهَا وَهِيَ بِنْتُ سَبْعِ سِنِينَ هَذَا صَرِيحٌ فِي جَوَازِ تَزْوِيجِ الْأَبِ الصَّغِيرَةَ بِغَيْرِ إِذْنِهَا لِأَنَّهُ لَا إِذْنَ لَهَا وَالْجَدُّ كَالْأَبِ عِنْدَنَا وَقَدْ سَبَقَ فِي الْبَابِ الْمَاضِي بَسْطُ الِاخْتِلَافِ فِي اشْتِرَاطِ الْوَلِيِّ
„Kapitel: Erlaubnis der Verheiratung des Vaters von einem kleinen jungfräulichen Mädchen. Es enthält den Ausspruch von A’ishah, welche sagte: ﴾Gottes Gesandter (s.) heiratete mich mit sechs Jahren und er vollzog den ehelichen Beischlaf mit mir als ich neun Jahre alt war.﴿ Und in einer Überlieferung steht, er heiratete sie, als sie sieben Jahre alt war. Dies zeigt eindeutig die Erlaubnis der Verheiratung des Vaters von einem kleinen Mädchen ohne ihre Einwilligung, denn ihr steht keine Einwilligung zu und der Großvater ist bei uns wie der Vater und die ausführliche Darstellung der Uneinigkeit über die Voraussetzung des Vormundes erfolgte bereits im vorherigen Kapitel.“ [Sharh Sahih Muslim, Seite 882 – 883]
وَأَجْمَعَ الْمُسْلِمُونَ عَلَى جَوَازِ تزويجه بِنْتَهُ الْبِكْرَ الصَّغِيرَةَ لِهَذَا الْحَدِيثِ وَإِذَا بَلَغَتْ فَلَا خِيَارَ لَهَا فِي فَسْخِهِ عِنْدَ مَالِكٍ وَالشَّافِعِيِّ وَسَائِرِ فُقَهَاءِ الْحِجَازِ وَقَالَ أَهْلُ الْعِرَاقِ لَهَا الْخِيَارُ إِذَا بَلَغَتْ أَمَّا غَيْرُ الْأَبِ وَالْجَدِّ مِنَ الْأَوْلِيَاءِ فَلَا يَجُوزُ أَنْ يُزَوِّجَهَا عِنْدَ الشَّافِعِيِّ وَالثَّوْرِيِّ وَمَالِكٍ وَابْنِ أَبِي لَيْلَى وَأَحْمَدَ وَأَبِي ثَوْرٍ وَأَبِي عُبَيْدٍ وَالْجُمْهُورِ قَالُوا فَإِنْ زَوَّجَهَا لَمْ يَصِحَّ وَقَالَ الْأَوْزَاعِيُّ وَأَبُو حَنِيفَةَ وَآخَرُونَ مِنَ السَّلَفِ يَجُوزُ لِجَمِيعِ الْأَوْلِيَاءِ وَيَصِحُّ وَلَهَا الْخِيَارُ إِذَا بَلَغَتْ إِلَّا أَبَا يُوسُفَ فَقَالَ لَا خِيَارَ لَهَا وَاتَّفَقَ الْجَمَاهِيرُ عَلَى أَنَّ الْوَصِيَّ الْأَجْنَبِيَّ لَا يُزَوِّجُهَا وَجَوَّزَ شُرَيْحٌ وَعُرْوَةُ وَحَمَّادٌ لَهُ تَزْوِيجَهَا قَبْلَ الْبُلُوغِ وَحَكَاهُ الْخَطَّابِيُّ عَنْ مَالِكٍ أَيْضًا وَاللَّهُ أَعْلَمُ
„Die Muslime einigten sich auf Grund dieses Ausspruchs auf die Erlaubnis seiner Verheiratung von seiner jungfräulichen kleinen Tochter und wenn sie volljährig wird, steht ihr gemäß Malik, Ash-Shafi’i und den übrigen Sachkundigen des Hijaz nicht die Wahl zur Auflösung von ihr (der Ehe) zu, während die Leute des Iraks sagten: ﴾Ihr steht die Wahl zu, wenn sie volljährig wird.﴿ Was denjenigen von den Vormündern außer dem Vater und Großvater betrifft, so ist es ihm gemäß Ash-Shafi’i, Ath-Thawri, Malik, Ibn Abi Laila, Ahmad, Abu Thawr, Abu Ubaid und der Mehrheit nicht erlaubt, sie zu verheiraten. Sie sagten: ﴾Wenn er sie verheiratet, dann ist es nicht gültig.﴿ Und Al-Awza’i und Abu Hanifah und andere von den Altvorderen sagten: ﴾Es ist allen Vormündern erlaubt und gültig und ihr steht die Wahl zu, wenn sie volljährig wird.﴿ Bis auf Abu Yusuf, denn er sagte: ﴾Ihr steht keine Wahl zu.﴿ Und die Mehrheit einigte sich darauf, dass der fremde Testamentsvollstrecker sie nicht verheiratet und Shuraih, Urwah und Hammad erlaubten ihm ihre Verheiratung vor der Volljährigkeit und das erzählte Al-Khattabi ebenso von Malik und Gott ist wissender.“ [Sharh Sahih Muslim, Seite 883]
وَاعْلَمْ أَنَّ الشَّافِعِيَّ وَأَصْحَابَهُ قَالُوا يُسْتَحَبُّ أنْ لَا يُزَوِّجَ الْأَبُ وَالْجَدُّ الْبِكْرَ حَتَّى تَبْلُغَ وَيَسْتَأْذِنُهَا لِئَلَّا يُوقِعَهَا فِي أَسْرِ الزَّوْجِ وَهِيَ كَارِهَةٌ وَهَذَا الَّذِي قَالُوهُ لَا يُخَالِفُ حَدِيثَ عَائِشَةَ لِأَنَّ مُرَادَهُمْ أَنَّهُ لَا يُزَوِّجُهَا قَبْلَ الْبُلُوغِ إِذَا لَمْ تَكُنْ مَصْلَحَةٌ ظَاهِرَةٌ يَخَافُ فَوْتَهَا بِالتَّأْخِيرِ كَحَدِيثِ عَائِشَةَ فَيُسْتَحَبُّ تَحْصِيلُ ذَلِكَ الزَّوْجِ لِأَنَّ الْأَبَ مَأْمُورٌ بِمَصْلَحَةِ وَلَدِهِ فَلَا يُفَوِّتُهَا وَاللَّهُ أَعْلَمُ
„Wisse, dass Ash-Shafi’i und seine Gefährten sagten: ﴾Es ist erwünscht (Mustahab), dass der Vater und Großvater die Jungfrau nicht verheiraten bis sie volljährig wird und sie sie um ihre Einwilligung bitten, damit sie das nicht in die Gefangenschaft des Ehemannes bringt, während sie Widerwillen empfindet.﴿ Und das, was sie sagten, widerspricht nicht dem Ausspruch von A’ishah, da die Intention von ihnen darin besteht, dass er sie nicht vor der Volljährigkeit verheiratet, wenn kein offenbarer Vorteil besteht, dessen Versäumen man durch die Verzögerung befürchtet, wie der Ausspruch von A’ishah. So ist die Gewinnung jenes Ehemannes erwünscht, da dem Vater der Vorteil für sein Kind aufgetragen wurde. So soll er ihn sich nicht entgehen lassen und Gott ist wissender.“ [Sharh Sahih Muslim, Seite 883]
وَأَمَّا وَقْتُ زِفَافِ الصَّغِيرَةِ الْمُزَوَّجَةِ وَالدُّخُولُ بِهَا فَإِنِ اتَّفَقَ الزَّوْجُ وَالْوَلِيُّ عَلَى شَيْءٍ لَا ضَرَرَ فِيهِ عَلَى الصَّغِيرَةِ عُمِلَ بِهِ وَإِنِ اخْتَلَفَا فَقَالَ أَحْمَدُ وَأَبُو عُبَيْدٍ تُجْبَرُ عَلَى ذَلِكَ بِنْتُ تِسْعِ سِنِينَ دُونَ غَيْرِهَا وَقَالَ مَالِكٌ وَالشَّافِعِيُّ وَأَبُو حَنِيفَةَ حَدُّ ذَلِكَ أَنْ تُطِيقَ الْجِمَاعَ وَيَخْتَلِفُ ذَلِكَ بِاخْتِلَافِهِنَّ وَلَا يُضْبَطُ بِسِنٍّ وَهَذَا هُوَ الصَّحِيحُ وَلَيْسَ فِي حَدِيثِ عَائِشَةَ تَحْدِيدٌ وَلَا الْمَنْعُ مِنْ ذَلِكَ فِيمَنْ أَطَاقَتْهُ قَبْلَ تِسْعٍ وَلَا الْإِذْنُ فِيمَنْ لَمْ تُطِقْهُ وَقَدْ بَلَغَتْ تِسْعًا قَالَ الدَّاوُدِيُّ وَكَانَتْ عَائِشَةُ وَكَانَتْ قَدْ شَبَّتْ شَبَابًا حَسَنًا رَضِيَ اللهُ عَنْهَا وَأَمَّا قَوْلُهَا فِي رِوَايَةٍ تَزَوَّجَنِي وَأَنَا بِنْتُ سَبْعٍ وَفِي أَكْثَرِ الرِّوَايَاتِ بِنْتُ سِتٍّ فَالْجَمْعُ بَيْنَهُمَا أَنَّهُ كَانَ لَهَا سِتٌّ وَكَسْرٌ فَفِي رِوَايَةٍ اقْتَصَرَتْ عَلَى السِّنِينَ وَفِي رِوَايَةٍ عَدَّتِ السَّنَةَ الَّتِي دَخَّلَتْ فِيهَا وَاللَّهُ أَعْلَمُ
„Was die Zeit für die Hochzeit des kleinen verheirateten Mädchens betrifft und das Eindringen in sie, so kann man, wenn sich der Ehemann und Vormund einig sind, dass darin kein Nachteil für das kleine Mädchen besteht, dies ausführen und wenn beide sich uneinig sind, so sagen Ahmad und Abu Ubaid: ﴾Man zwingt ein Mädchen ab neun Jahren dazu. Mit Ausschluss von anderen.﴿ Und Malik, Ash-Shafi’i und Abu Hanifah sagten: ﴾Der Rahmen davon besteht darin, dass sie den Geschlechtsverkehr ertragen kann und das variiert entsprechend ihrer Verschiedenheit (der Mädchen) und lässt sich auf kein Alter festlegen.﴿ Und dies ist die richtige Ansicht und im Ausspruch von A’ishah gibt es keine Begrenzung und keinen Hinderungsgrund bei derjenigen, die es vor neun ertragen kann und keine Einwilligung für diejenige, die es nicht ertragen kann und neun Jahre alt wurde. Ad-Dawudi sagte: ﴾A’ishah war zu einem guten jugendlichen Alter herangewachsen.﴿ Was ihre Aussage in einer Überlieferung betrifft ﴾er heiratete mich als ich sieben Jahre alt war﴿ und in den meisten Überlieferungen ﴾sechs Jahre alt﴿, so lässt sich beides damit vereinbaren, dass sie sechs und einen Bruchteil alt war. So beschränkte sie sich in einer Überlieferung auf die Jahre, während sie in einer anderen Überlieferung das Jahr zählte, in welches sie einging und Gott ist wissender.“ [Sharh Sahih Muslim, Seite 883]
Muhammad Amin Ibn Abidin schreibt:
فَإِنَّ السَّمِينَةَ الضَّخْمَةَ تَحْتَمِلُ الْجِمَاعَ وَلَوْ صَغِيرَةَ السِّنِّ
„Die fettleibige und dicke erträgt den Geschlechtsverkehr, selbst wenn sie ein kleines Mädchen vom Alter her ist.” [Radd-ul-Muhtar Ala d-Durr Al-Mukhtar, Band 5, Seite 283]
Muhammad Ibn Ahmad Ash-Shirbini schreibt:
بَلْ وَطْؤُهَا مُحَلَّلٌ وَإِنْ كَانَتْ طِفْلَةً لَا يُمْكِنُ جِمَاعُهَا
„Gewiss ist der Geschlechtsverkehr mit ihr erlaubt, selbst wenn sie ein Kind ist, das nicht die Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr hat.” [Mughni l-Muhtaj, Band 3, Seite 243]