Muhammad Ibn Muhammad Al-Mufid sagt:
قد اختلف أصحابنا في حديث الخمس عند الغيبة وذهب كل فريق منهم فيه إلى مقال: فمنهم من يسقط فرض اخراجه لغيبة الإمام بما تقدم من الرخص فيه من الأخبار، وبعضهم يذهب إلى كنزه ويتأول خبرا ورد أن الأرض تظهر كنوزها عند ظهور الإمام وأنه عليه السلام إذا قام دله الله على الكنوز فيأخذها من كل مكان وبعضهم يرى صلة الذرية وفقراء الشيعة على طريق الاستحباب، وبعضهم يرى عزله لصاحب الأمر فإن خشي ادراك الموت قبل ظهوره وصى به إلى من يثق به في عقله وديانته حتى يسلم إلى الإمام عليه السلام ثم إن أدرك قيامه وإلا وصى به إلى من يقوم مقامه في الثقة والديانة، ثم على هذا الشرط إلى أن يظهر إمام الزمان عليه السلام قال: وهذا القول عندي أوضح من جميع ما تقدمه، لأن الخمس حق وجب لصاحبه
„Unsere Gefährten sind sich uneinig über die Angelegenheit der Fünftelabgabe (Khums) während der Verborgenheit und jede Gruppe von ihnen neigt zu einer Ansicht. Einige von ihnen erklären die Pflicht seiner Abgabe während der Zeit der Verborgenheit des Imams (a.) für aufgehoben, aufgrund der Freistellung, die unter den Berichten zum Vorschein kommt. Einige von ihnen vertreten die Ansicht, dass man sie als Schatz aufbewahrt und man interpretiert einen Bericht, in dem es heißt, dass die Erde ihre Schätze bei der Erscheinung des Imams (a.) ausschütten wird. Wenn er sich also erhebt, dann zeigt ihm Gott die Schätze, damit er sie von allen Orten an sich nimmt. Einige von ihnen sind der Ansicht, dass sie für die Kinder und Bedürftigen der Imamiten in der Form einer erwünschten Handlung (Mustahab) relevant ist. Einige von ihnen sind der Ansicht, dass man sie dem Imam der Zeit (a.) überlässt. Wenn man also befürchtet, dass einen der Tod vor seiner Erscheinung ereilt, dann vertraut man sie jemandem an, der von der Vernunft und vom Glauben her vertrauenswürdig ist, bis man es dem Imam (a.) aushändigt und man dann seine Erhebung erlebt. Wenn nicht, dann vertraut man sie demjenigen an, der den eigenen Platz in Vertrauenswürdigkeit und Glauben einnimmt. Dann verbleibt sie unter dieser Bedingung bis der Imam der Zeit (a.) erscheint und dieser Standpunkt ist meines Erachtens nach von allen genannten am deutlichsten, denn die Fünftelabgabe ist ein Recht, das gegenüber seinem Besitzer eine Pflicht darstellt.” [Al-Hada’iq-un-Nadirah von Yusuf Al-Bahrani, Band 12 Seite 437 – 438]