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Al-Ghita’ über Fünftelabgabe

Kashif Al-Ghita’ schreibt:
انه يجوز للمجتهد طلب الزكوة وارسال السعاة ويلزم التسليم إليه واليهم ان لم يكونوا سلموها ويقوم مقام الامام في الاحكام وكذا في الخمس وجميع حقوق الفقراء لانه وليهم وحضوره عبارة عن حضورهم ومنها انه يجوز له جبر مانعي الحقوق ومع الامتناع يتوصل إلى اخذها باعانة ظالم أو بمعونة الجند
„Es ist einem Rechtstheoretiker (Mujtahid) gestattet, Almosen einzutreiben und Boten zu entsenden und man muss sie ihm und ihnen zahlen, wenn sie nicht damit herausgerückt sind und er ist in den Urteilen der Stellvertreter des Imams (a.) und genauso verhält es sich mit der Fünftelabgabe (Khums) und allen Privilegien der Bedürftigen, denn er ist ihr Vormund (Wali) und seine Präsenz drückt ihre Präsenz aus. Dazu gehört ebenso, dass es ihm gestattet ist, denjenigen zu zwingen, der sich den Privilegien widersetzt und wenn eine Weigerung erfolgt, dann nimmt er sie sich auch mit Hilfe eines Tyrannen oder mit Unterstützung des Militärs. [Kashf-ul-Ghita’, Band 4, Seite 135]

Kashf-e Gheta2 B 4 S 135

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