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Ash-Shahid Ath-Thani über das dritte Bekenntnis im Gebetsruf

Zain-ud-Din Ash-Shahid Ath-Thani schreibt:
وأما غضافة أن عليا ولي الله وآل محمد خير البرية ونحو ذلك فبدعة وأخبارها موضوعة وإن كانوا عليهم السلام خير البرية إذ ليس الكلام فيه بل في إدخاله في فصول الأذان المتلقى من الوحي الإلهي وليس كل كلمة حق يسوغ إدخالها في العبادات الموظفة شرعا
„Was die Hinzufügung betrifft, dass Ali (a.) Gottes Nahestehender ist und die Familie von Muhammad (a.) die besten Geschöpfe sind und ähnliches wie dieses, so ist es eine Erneuerung (Bid’ah) und die Berichte darüber sind erfunden (Mawdu’), auch wenn sie die besten Geschöpfe sind, wobei nichts dagegen zu sagen ist. Vielmehr gegen seine Hinzufügung in den Abschnitten des von der göttlichen Offenbarung empfangenen Gebetsrufes (Adhan). Nicht jedes wahre Wort hat die Erlaubnis, zu den vorgeschriebenen gesetzgebenden Gottesdiensten hinzugefügt zu werden.” [Rawdat-ul-Jinan, Band 2, Seite 646]
Rawdat-e Jenan B 2 S 646
ولا يجوز اعتقاد شرعية غير هذه الفصول في الأذان والإقامة كالتشهد بالولاية لعلي عليه السلام وأن محمدا وآله خير البرية أو خير البشر وإن كان الواقع كذلك فما كل واقع حقا يجوز إدخاله في العبادات الموظفة شرعا، المحدودة من الله تعالى فيكون إدخال ذلك فيها بدعة وتشريعا، كما لو زاد في الصلاة ركعة أو تشهدا، أو نحو ذلك من العبادات، وبالجملة فذلك من أحكام الايمان، لا من فصول الأذان. قال الصدوق إن إدخال ذلك فيه من وضع المفوضة وهم طائفة من الغلاة ولو فعل هذه الزيادة، أو إحداها بنية أنها منه أثم في اعتقاده ولا يبطل الأذان بفعله، وبدون اعتقاد ذلك لا حرج وفي المبسوط أطلق عدم الإثم به ومثله المصنف في البيان
„Der gesetzgebende Glaube an etwas anderes als diese Abschnitte im Gebetsruf (Adhan) und Gemeinderuf (Iqamah) wie das Bekenntnis zur Führung (Wilayah) von Ali (a.) und dass Muhammad (s.) und seine Familie (a.) die besten Geschöpfe oder besten Menschen sind, ist nicht erlaubt, auch wenn es der Wahrheit entspricht, denn es ist nicht erlaubt, jede Wahrheit in die zu praktizierenden gesetzgebenden Gottesdienste einzuführen, die Gott festgelegt hat, sodass die Einführung dessen eine Erneuerung (Bid’ah) und Gesetzgebung ist, genau so als würde man im Gebet eine Verneigung (Rak’ah) oder Bekenntnis (Tashahhud) oder etwas ähnliches an Gottesdiensten hinzufügen und insgesamt gehört das zu den Glaubensurteilen und nicht zu den Abschnitten des Gebetsrufes (Adhan). As-Saduq sagte, dass die Einführung davon auf das Werk der Mufawwidah zurückgeht, welche eine Gruppe von Übertreibern sind und sollte jemand diese Hinzufügung machen oder eine von ihnen, wobei er die Absicht hat, dass es dazu gehört, dann sündigt er in seinem Glauben, doch der Gebetsruf (Adhan) ist wegen dem, was er tut, nicht ungültig und ohne den Glauben an so etwas, ist es kein Fehler und in Al-Mabsut (von At-Tusi) wurde bereits zum Ausdruck gebracht, dass dies keine Sünde ist und ebenso sagte das der Autor (Ash-Shahid Al-Awwal) in Al-Bayan.” [Ar-Rawdat-ul-Bahiyyah, Band 1, Seite 240]

Rawdat-e Bahiyyah B 1 S 240

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