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Muhammad At-Tusi (995 - 1067)

At-Tusi über Zeitehe ohne Erlaubnis des Vormundes

Muhammad Ibn Hasan At-Tusi schreibt:

ولا بأس أن يتزوج الرجل متعة بكرا ليس لها أب من غير ولي ويدخل بها. فإن كانت البكر بين أبويها، وكانت دون البالغ، لم يجز له العقد عليها، إلا بإذن أبيها. وإن كانت بالغا وقد بلغت حد البلوغ، وهو تسع سنين إلى عشر، جاز له العقد عليها من غير إذن أبيها، إلا أنه لا يجوز له أن يفضي إليها والأفضل ألا يتزوجها إلا بإذن أبيها على كل حال

„Es besteht kein Problem darin, dass ein Mann mit einer Jungfrau, die keinen Vater hat, eine Partnerschaft auf befristete Zeit (Mut’ah) ohne einen Vormund (Wali) eingeht und den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen. Wenn eine Jungfrau bei ihren Eltern lebt und nicht erwachsen ist, dann ist es ihm nicht erlaubt, sie mit ihr einzugehen, außer mit der Erlaubnis ihres Vaters. Wenn sie erwachsen ist und die Volljährigkeit erreichte, welche zwischen neun und zehn Jahren liegt, dann ist es ihm ohne die Erlaubnis ihres Vaters erlaubt, sie mit ihr einzugehen, außer dass es ihm nicht erlaubt ist, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und das vorzüglichste ist auf jeden Fall, dass er mit ihr keine Partnerschaft eingeht, außer mit der Erlaubnis ihres Vaters.“ [An-Nihayah, Seite 390]

nehayat-e-tusi-s-390

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