Ruhullah Al-Khumaini schreibt: „Das Offenkundige (Zahir) besteht darin, dass das Verbot vom Lästern speziell gegenüber gläubigen Menschen (Mu’min) gilt und das Lästern über den Nicht-Schiiten (Mukhalif) erlaubt ist, es sei denn, man müsste um das eigene Leben bangen (Taqiyyah) oder etwas anderes außer dem, wodurch es nötig werden würde, vom Lästern abzulassen, aber dieses Urteil resultiert nicht aus dem Ergebnis, zu dem der traditionelle Gelehrte Al-Bahrani kam und zwar, dass sie Ungläubige (Kafir) und Beigesellende (Mushrik) sind, wobei er sich dazu hinreißen ließ, nach dem wortwörtlichen Laut der Überlieferungen zu gehen – und wir haben uns bereits in einer aufklärenden Abhandlung mit ihm im Buch der Reinheit hinsichtlich der Ansicht auseinandergesetzt, dass der Nicht-Schiite (Mukhalif) unrein sei und äußerten, dass der Islam aus nichts anderem als dem Glaubensbekenntnis besteht, dass keiner anbetungswürdig außer Gott und dass Muhammad der Gesandte Gottes ist und erwähnten die Sicht auf die zahlreichen Überlieferungen, die nachweisen, dass sie Ungläubige (Kafir) oder Beigesellende (Mushrik) sind – sondern es resultierte aus dem fehlenden Nachweis, der das Lästern über sie verbietet. Was die zwei vorangegangenen Verse betrifft, so ist das deswegen der Fall, weil sich das Urteil in beiden auf gläubige Menschen (Mu’min) bezieht und die Ansprache ihnen gilt und die Vermutung, dass die Unterscheidung von Glaube (Iman) und Islam lediglich als moderner Begriff zur Zeit der Imame (a.) aufgetreten sei und sie nicht zur Zeit der Offenbarung des Verses existent war, ist aufs Schärfste zu verwerfen: Erstens, weil die Imame (a.) nicht das sagen, was Gott und Sein Gesandter (s.) nicht sagen – wie es auch in den Fundamenten der Rechtsschule verankert ist und es die Überlieferungen nachweisen, wodurch Glaube (Iman) laut Gott und Seinem Gesandten (s.) nicht etwas anderes als das sein kann, was er laut den Imamen (a.) ist – und zweitens, weil Glaube (Iman) schon vor der Ernennung des Gesandten (s.) von Ali (a.) zum Führer ein Ausdruck für die Zustimmung gegenüber Gott und Seinem Gesandten (s.) war und sich vor seiner Ernennung oder vor seinem Tod möglicherweise keine Gelegenheit ergab, es den Menschen aufzuerlegen – wobei Glaube (Iman) zu den Grundlagen gehört, die mit der Überzeugung davon zusammenhängen – aufgrund seiner fehlenden Thematisierung, doch nach seiner Ernennung oder nach seinem Tod wurde die Führung und das Amt des Imams eine seiner Grundlagen und von daher erklärte der Vers »Nur die Gläubigen sind Brüder.« (49:10) jene zu Brüdern, die tatsächlich gläubige Menschen (Mu’min) sind, woraus sich ergibt, dass zur Lebzeit des Gesandten (s.) eine Person, die es nicht vorheuchelte, aufgrund ihres Glaubens (Iman) an Gott und Seinen Gesandten (s.) ein Gläubiger im wahrsten Sinne des Wortes war und man ebenso danach aufgrund der Führung und dem Bekenntnis zu ihr ein Gläubiger im wahrsten Sinne des Wortes war und so richtet sich die Ansprache »O ihr Gläubigen.« (49:12) an jene, die Gläubige im wahrsten Sinne des Worte sind – auch wenn sich ihre Grundlagen zeitgemäß unterschieden, ohne dass sich die Ansprache bis zur Zeit ihres Ausscheidens am Anfang an jene richtete, die Ali (a.) nachfolgen – insbesondere, da mit dem gläubigen Menschen (Mu’min) der Anhänger der zwölf Imame (a.) gemeint war und was die Überlieferungen betrifft, welche eine gläubige Person thematisierten, so ist dasselbige der Fall und jene Überlieferungen, die den Bruder thematisierten, schlossen andere nicht mit ein, da es zwischen uns und ihnen keine Geschwisterlichkeit gibt, nachdem es zur Pflicht geworden ist, sich von ihnen und ihrer Rechtsschule und ihren eigenen Imamen loszusagen, wie es die Überlieferungen bewiesen und die Grundsätze unserer Rechtsschule erforderlich gemacht haben und jene Überlieferungen, die eine muslimische Person thematisierten, sind mehrheitlich von dieser Sorte und handeln offenkundig über eine gläubige Person, wie die Erzählung von Sulaiman Ibn Khalid von Muhammad Al-Baqir (a.), in welcher der Prophet (s.) sagte: »Der Gläubige ist jener, vor dem die Gläubigen in Bezug auf ihre Person und ihr Hab und Gut in Sicherheit waren und der Muslim ist jener, von dessen Hand und Zunge die Muslime verschont blieben und der Auswanderer ist jener, der von Missetaten auswanderte und das unterließ, was Gott für verboten erklärte und dem Gläubigen ist es verboten (Haram), dem Gläubigen Unrecht zu tun oder ihn im Stich zu lassen oder über ihn zu lästern oder ihn ans Messer zu liefern.« Sowie die Erzählung von Al-Harth Ibn Al-Mughirah, in welcher Ja’far As-Sadiq (a.) sagte: »Der Muslim ist der Bruder des Muslim. Er ist sein Auge und sein Spiegel und sein Wegweiser. Weder verrät er ihn noch betrügt er ihn noch tut er ihm Unrecht noch bezichtigt er ihn der Lüge noch lästert er über ihn.« Sowie die Erzählung von Abu Dharr, in welcher der Prophet (s.) in einem Vermächtnis an ihn sagte: »O Abu Dharr, den Muslim zu schmähen ist Frevel (Fisq) und ihn zu bekämpfen ist Unglaube (Kufr) und der Verzehr seines Fleisches gehört zu den Ungehorsamkeiten gegenüber Gott und sein Hab und Gut ist so verboten (Haram) wie das Vergießen seines Blutes verboten ist.« Abu Dharr fragte: »O Gesandter Gottes, was ist mit dem Lästern gemeint?« Der Prophet (s.) antwortete: »Über deinen Bruder das zu erwähnen, was er nicht mag.« Es ist also machbar zu sagen, dass Erzählungen wie die von Abdullah Ibn Sinan, in der Ja’far As-Sadiq (a.) sagte: »Das Lästern besteht darin, dass du über deinen Bruder das sagst, was ihm Gott zugedeckt hat.« Sowie andere außer ihnen, die das Lästern ausführlicher zur Sprache brachten, zur Beurteilung aller anderen Überlieferungen dienen und folglich die Geschwisterlichkeit darin in Form einer Erläuterung thematisiert wird und so sind jene außer uns nicht unsere Brüder, auch wenn sie Muslime sind und diese Überlieferungen dienen der Erklärung hinsichtlich der muslimischen Person, die in den restlichen davon herangezogen wurde und darin besteht, dass das Lästern explizit über den Muslim verboten ist, der mit dem anderen eine Geschwisterlichkeit hat, die sich auf den Islam hinsichtlich des rechten Glaubens bezieht und daraus geht die Abhandlung über die untersagenden Überlieferungen und anderen außer diesen hervor und nimmt man die Überlieferungen aus sachlicher Perspektive unter die Lupe, dann sollte bei keinem ein Zweifel daran bestehen, dass das Urteil, es sei verboten (Haram), über sie zu lästern, nicht nachweisbar ist. Viel mehr noch sollte bei keinem ein Zweifel darüber bestehen, dass offenkundig aus der Gesamtheit der Überlieferungen hervorgeht, dass explizit ein Bezug zu dem gläubigen Menschen (Mu’min) hergestellt wird, der sich zu den rechtmäßigen Imamen (a.) bekennt, wobei hinzukommt, dass – selbst wenn man sich einer generellen Ausdrucksweise einiger Überlieferungen fügen und nicht die Erzählungen beurteilend heranziehen würde, welche einen Platz zur Eingrenzung schaffen – kein einziger Zweifel an ihrer nicht gewährleisteten Unantastbarkeit besteht und es sogar zur Voraussetzung unserer Rechtsschule gehört, wie es der gutachtende Experte sagte. Viel mehr noch wird jener, der die zahlreichen Überlieferungen in unterschiedlichen Abschnitten unter die Lupe nimmt, keinen Zweifel daran hegen, dass es erlaubt ist, sie zu entblößen und über sie herzuziehen und sogar die unfehlbaren Imame (a.) gingen vermehrt zur Offensive und ihrer Verfluchung und Erwähnung ihrer schlechten Seiten über, wie in der Erzählung von Abu Hamzah, in welcher er Muhammad Al-Baqir (a.) mitteilte: »Einige unserer Gefährten bezichtigen und beschuldigen jenen, der von ihnen abwich.« Er sprach: »Sie in Ruhe zu lassen ist schöner.« Dann sagte er: »O Abu Hamzah, alle Menschen sind Kinder unsittlicher Frauen, außer unsere Anhänger.« Folglich ist es offenkundig erlaubt, sie zu bezichtigen und zu beschuldigen, auch wenn es jedoch besser und schöner ist, sie in Ruhe zu lassen, aber es gestaltet sich abgesehen von manch einer Gelegenheit schwierig, wobei es zur lebhaften Sitte und Gepflogenheit gehört, über sie zu lästern und hierauf ist das am passendsten, was der gutachtende Experte und Autor des Werkes Al-Jawahir zur Sprache brachte: »Die Abhandlung über diese Thematik in die Länge zu ziehen, wie man es im Werk Al-Hada’iq zu tun pflegte, ist eine Zeitverschwendung mit eindeutigen Sachverhalten.«“ [Al-Makasib-ul-Muharramah, Band 1, Seite 376 – 380]
قال روح الله الخميني: ثم إن الظاهر اختصاص الحرمة بغيبة المؤمن فيجوز اغتياب المخالف إلا أن تقتضي التقية أو غيرها لزوم الكف عنها، وذلك لا لما أصر عليه المحدث البحراني بأنهم كفار ومشركون اغترارا بظواهر الأخبار وقد استقصينا البحث معه في كتاب الطهارة عند القول بنجاسة المخالف وقلنا: إن الاسلام ليس إلا الشهادة بأن لا إله إلا الله وأن محمدا رسول الله صلى الله عليه وآله وذكرنا الوجه في الأخبار الكثيرة الدالة على أنهم كفار أو مشركون، بل لقصور أدلة حرمة الغيبة عن اثباتها بالنسبة إليهم، أما مثل الآيتين المتقدمتين فلأن الحكم فيهما معلق على المؤمنين والخطاب متوجه إليهم. وتوهم أن اختلاف الايمان والإسلام اصطلاح حادث في عصر الأئمة عليهم السلام دون زمان نزول الآية الكريمة: فاسد جدا. أما أولا فلأن الأئمة لا يقولون بما لا يقول به الله تعالى ورسوله صلى الله عليه وآله كما هو من أصول المذهب، وتدل عليه الروايات فلا يكون الايمان عند الله ورسوله صلى الله عليه وآله غير ما عند الأئمة صلى الله عليهم وأما ثانيا فلأن الايمان كان قبل نصب رسول الله صلى الله عليه وآله عليا عليه السلام للولاية عبارة عن التصديق بالله ورسوله، ولم يكن قبل نصبه أو قبل وفاته على احتمال مورد لتكليف الناس ومن الأركان المتوقف على الاعتقاد بها الايمان، لعدم الموضوع له، وإما بعد نصبه أو بعد وفاته صلى الله عليه وآله صارت الولاية والإمامة من أركانه، فقوله تعالى: إنما المؤمنون إخوة هو جعل الأخوة بين المؤمنين الواقعيين غاية الأمر أن في زمان رسول الله صلى الله عليه وآله كان غير المنافق مؤمنا واقعا لايمانه بالله ورسوله صلى الله عليه وآله، وبعد ذلك كان المؤمن الواقعي من قبل الولاية وصدقها أيضا، فيكون خطاب يا أيها المؤمنون متوجها إلى المؤمنين الواقعيين وإن اختلفت أركانه بحسب الأزمان، من غير أن يكون الخطاب من أول الأمر متوجها إلى الشيعة حتى يستبعد، سيما إذا كان المراد بالمؤمن الشيعة الإمامية الاثني عشرية. وأما الأخبار فما اشتملت على المؤمن فكذلك، وما اشتملت على الأخ لا تشملهم أيضا لعدم الأخوة بيننا وبينهم بعد وجوب البراءة عنهم وعن مذهبهم وعن أئمتهم، كما تدل عليه الأخبار واقتضته أصول المذهب، وما اشتملت على المسلم فالغالب منها مشتمل على ما يوجبه ظاهرا في المؤمن، كرواية سليمان بن خالد عن أبي جعفر عليه السلام قال: قال رسول الله صلى الله عليه وآله المؤمن من أئتمنه المؤمنون على أنفسهم وأموالهم والمسلم من سلم المسلمون من يده ولسانه والمهاجر من هجر السيئات وترك ما حرم الله، والمؤمن حرام على المؤمن أن يظلمه أو يخذله أو يغتابه أو يدفعه دفعة. ورواية الحرث بن المغيرة قال: قال أبو عبد الله عليه السلام: المسلم أخو المسلم هو عينه ومرآته ودليله، لا يخونه ولا يخدعه ولا يظلمه ولا يكذبه ولا يغتابه. ورواية أبي ذر عن النبي صلى الله عليه وآله في وصيته له وفيها قال: يا أبا ذر سباب المسلم فسوق، و قتاله كفر، وأكل لحمه من معاصي الله، وحرمة ماله كحرمة دمه قلت: يا رسول الله وما الغيبة قال: ذكرك أخاك بما يكره. ويمكن أن يقال: إن هذه الرواية كرواية عبد الله بن سنان قال: قال أبو عبد الله عليه السلام: الغيبة أن تقول في أخيك ما قد ستره الله عليه، وغيرهما مما فسرت الغيبة حاكمة على سائر الروايات، فإنها في مقام تفسيرها اعتبرت الأخوة فيها، فغيرنا ليسوا بإخواننا وإن كانوا مسلمين فتكون تلك الروايات مفسرة للمسلم المأخوذ في سايرها، بأن حرمة الغيبة مخصوصة بمسلم له أخوة اسلامية ايمانية مع الآخر، ومنه يظهر الكلام في رواية المناهي وغيرها. والانصاف أن الناظر في الروايات لا ينبغي أن يرتاب في قصورها عن اثبات حرمة غيبتهم، بل لا ينبغي أن يرتاب في أن الظاهر من مجموعها اختصاصها بغيبة المؤمن الموالي لأئمة الحق صلى الله عليهم مضافا إلى أنه لو سلم اطلاق بعضها وغض النظر عن تحكيم الروايات التي في مقام التحديد عليها فلا شبهة في عدم احترامهم بل هو من ضروري المذهب كما قال المحققون، بل الناظر في الأخبار الكثيرة في الأبواب المتفرقة لا يرتاب في جواز هتكهم والوقيعة فيهم، بل الأئمة المعصومون، أكثروا في الطعن واللعن عليهم وذكر مسائيهم فعن أبي حمزة عن أبي جعفر عليه السلام قال: قلت له: إن بعض أصحابنا يفترون ويقذفون من خالفهم فقال الكف عنهم أجمل ثم قال يا با حمزة إن الناس كلهم أولاد بغاة ما خلا شيعتنا والظاهر منها جواز الافتراء والقذف عليهم لكن الكف أحسن وأجمل لكنه مشكل إلا في بعض الأحيان، مع أن السيرة أيضا قائمة على غيبتهم فنعم ما قال المحقق صاحب الجواهر إن طول الكلام في ذلك كما فعله في الحدائق من تضييع العمر في الواضحات