Muhammad Ibn Hasan At-Tusi schreibt:
لَا يَـجُـوزُ لِـحُـرٍّ مُـسْـلِـمٍ أَنْ يَـتَـزَوَّجَ بَـأَكْـثَـرَ مِـنْ أَرْبَـعِ نِـسَـاءٍ حَـرَائِـرَ إِجْـمَـاعًـا وَيَـجُـوزُ لَـهُ أَنْ يَـتَـزَوَّجَ بِـأَمَـتَـيْـنِ عِـنْـدَنَـا وَالْـعَـبْـدُ يَـجُـوزُ لَـهُ أَنْ يَـتَـزَوَّجَ بِـأَرْبَـعِ إِمَـاءٍ أَوْ حُـرَّتَـيْـنِ إِذَا تَـزَوَّجَ امْـرَأَةً حُـرِّمَـتْ عَـلَـيْـهِ أُمُّـهَـا وَأُمَّـهَـاتُ أُمِّـهَـا عَـلَـى الـتَّـأْبِــيـدِ بِـنَـفْـسِ الْـعَـقْـدِ وَحُـرِّمَـتْ عَـلَـيْـهِ بِـنْـتُـهَـا وَأُخْـتُـهَـا وَخَـالَـتُـهَـا وَعَـمَّـتُـهَـا تَـحْـرِيـمَ جَـمْـعٍ فَـلَا يَـحِـلُّ لَـهُ أَنْ يَـجْـمَـعَ بَـيْـنَ الْأُخْـتَـيْـنِ عَـلَـى حَـالٍ وَلَا بَـيْـنَ الْـمَـرْأَةِ وَعَـمَّـتِـهَـا وَخَـالَـتِـهَـا إِلَّا بِـرِضَا عَـمَّـتِـهَـا وَخَـالَـتِـهَـا وَعِـنْـدَ الْـمُـخَـالِـفِ عَـلَـى كُـلِّ حَـالٍ
„Es ist einem freien Muslim mit Konsens nicht erlaubt, mehr als vier freie Frauen zu heiraten und es ist ihm laut uns erlaubt, zwei Sklavinnen zu heiraten und es ist einem Sklaven erlaubt, vier Sklavinnen oder zwei freie Frauen zu heiraten. Wenn er eine Frau heiratet, sind ihm durch den Ehebund selbst ihre Mutter und die Mütter ihrer Mutter ein Leben lang zur Heirat verboten und ihm sind ihre Tochter, ihre Schwester, ihre Tante mütterlicherseits und Tante väterlicherseits für eine Mehrehe verboten. So ist es ihm auf keinen Fall erlaubt, eine Mehrehe mit zwei Schwestern einzugehen und ebenso nicht eine Mehrehe mit einer Frau und ihrer Tante väterlicherseits und ihrer Tante mütterlicherseits, außer mit dem Einverständnis ihrer Tante väterlicherseits und ihrer Tante mütterlicherseits und beim Widersacher in jedem Fall.” [Al-Mabsut, Band 4, Seite 196]
Kommentar:
Überlieferungen zur besagten Thematik sind [hier!] zu finden.