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Abu l-Qasim Al-Khu'i (1899 - 1992)

Abu l-Qasim Al-Khu’i über die Erlaubnis des Vaters für Zeitehe

Abu l-Qasim Al-Khu’i wird gefragt:

هل يجوز التمتع بالفتاة البكر المسلمة من دون اذن وليها إذا خافت على نفسها الوقوع في الحرام

„Ist die Zeitehe mit einem muslimischen jungfräulichen Mädchen ohne die Erlaubnis ihres Vaters gestattet, wenn sie um sich fürchtet, Verbotenes zu begehen?” 

Worauf er antwortet:

لا يجوز نعم لو منع وليها من التزويج بالكفؤ مع رغبتها إليه وكان المنع على خلاف مصلحتها سقط اعتبار إذنه والله العالم

„Es ist nicht gestattet. Ja, wenn sie ihr Vormund an einer Ehelichung mit dem Passenden hindert, obwohl sie ihn begehrt und die Hinderung gegen ihr Interesse verstößt, entfällt die Berücksichtigung seiner Erlaubnis und Gott ist der Kundige.” [Sirat-un-Najah, Band 2, Frage 1130]

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Abu l-Qasim Al-Khu’i wird gefragt:

هل يجوز التمتع بالفتاة الاوربية الغربية من دون اذن وليها

„Ist die Zeitehe mit einem westlichen europäischen Mädchen ohne die Erlaubnis ihres Vaters erlaubt?”

Worauf er antwortet:

إذا فرضنا أن الولي أرخى عنان البنت وأوكلها إلى نفسها في شؤونها، فلا تحتاج إلى الاستيذان حتى في المسلمة أو كان مذهبها عدم لزوم الاستيذان جاز ذلك بلا مراجعة الولي حتى في المسلمة أيضا كما أنه لو منعها من التزويج بالكفؤ مع عدم وجود كفؤ آخر سقط اعتبار اذنه، والمحصل أن تغيير الحكم بسبب الطوارئ لا ينافي ما ذكرناه، والله العالم

„Wenn wir annehmen, dass der Vormund die Zügel des Mädchens lockert und sie selbst über ihre Angelegenheiten entscheiden lässt, so benötigt sie es nicht, um Erlaubnis zu fragen, selbst wenn es sich dabei um eine Muslimin handelt oder sie gemäß ihrer Glaubensrichtung nicht dazu verpflichtet ist, um Erlaubnis zu fragen, so ist jenes ohne Konsultation mit dem Vormund erlaubt, selbst wenn es sich dabei um eine Muslimin handelt, genauso wie die Berücksichtigung der Erlaubnis entfällt, wenn er sie an der Ehelichung mit dem Passenden hindert, wobei es keinen anderen Passenden gibt und das Fazit lautet, dass die Urteilsänderung wegen Ausnahmen nicht das negiert, was wir erwähnten und Gott ist der Kundige.” [Sirat-un-Najah, Band 2, Frage 1131]

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Muhammad Sadiq Ar-Ruhani wird gefragt:

هل يجوز التمتع بالفتاة البكر الرشيدة وهل يجب في ذلك شهود علما انني من مقلدي الخوئي

„Ist es erlaubt, Zeitehe mit einem jungfräulichen volljährigen Mädchen zu haben und muss man dafür Zeugen haben, unter der Berücksichtigung, dass ich zu den Nachahmern von Al-Khu’i gehöre?”

Worauf er antwortet:

السيد الخوئي و ان كان اعلم علماء الاسلام من اول زمان الغيبة الى زماننا هذا لكنه لا يجوز البقاء على تقليد لعدم جواز البقاء على تقليد الميت كما لا يجوز تقليده ابتداءاً فيجب عليكم الرجوع فان رجعتم الي فانا اجوّز ازدواج الفتاة البكر الرشيدة بدون اذن ابيها ولا يعتبر الشهود

„Sayyid Al-Khu’i, auch wenn er der wissendste der Gelehrten des Islam seit Beginn der Zeit der Verborgenheit bis zu unserer jetzigen Zeit war, erlaubt es jedoch nicht, bei der Nachahmung zu verbleiben, da der Verbleib bei der Nachahmung eines Verstorbenen unzulässig ist, genauso wie er es nicht erlaubt, den Verstorbenen von Beginn an nachzuahmen. Daher obliegt euch die Konsultation. Solltet ihr mich konsultieren, so erlaube ich die Ehe eines jungfräulichen volljährigen Mädchens ohne die Erlaubnis ihres Vaters und Zeugen werden nicht in Betracht gezogen.” [Az-Zawaj-ul-Munqati’, Nummer 2665]

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Muhammad Sadiq Ar-Ruhani wird gefragt:

هل يجوز التمتع مع فتاة او إمرأة اذا كانت من تقلد لا يقبل لها التمتع بالدخول أو بدونه إلا باذن وليها

„Ist es erlaubt, Zeitehe mit einem Mädchen oder einer Frau zu haben, wenn sie jemanden nachahmt, der ihr weder die Zeitehe mit Geschlechtsverkehr noch ohne ihn erlaubt, außer mit der Erlaubnis ihres Vormundes?”

Worauf er antwortet:

اذا كان مرجعها لا يفتي بذلك صريحا بل يحتاط لزوما بمراعاة اذن الولي يجوز ان ترجع الى في هذه المسالة و يجوز التمتع بها وان كان يفتي باعتبار الاذن و كان تقليدها صحيحا على طبق الموازين الشرعية لا يجوز التمتع معها

„Wenn ihr Vorbild (Marja’) kein ausdrückliches Rechtsurteil dazu erließ, sondern als Vorsichtsmaßnahme (Ihtiyat) dazu verpflichtet, die Erlaubnis des Vormundes zu berücksichtigen, dann ist es erlaubt, mich in dieser Angelegenheit zu konsultieren und erlaubt, Zeitehe mit ihr zu haben und wenn er ein Rechtsurteil dazu erließ, die Erlaubnis zu berücksichtigen und ihre Nachahmung gemäß legitimen Richtlinien gültig ist, dann ist es nicht gestattet, Zeitehe mit ihr zu haben.” [Az-Zawaj-ul-Munqati’, Nummer 2688]

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Muhammad Sadiq Ar-Ruhani wird gefragt:

إذا أراد رجل التمتع بامراة و هي تقلد مرجعا يفتي لها بعدم الزواج إلا باذن ولي أمرها بالنسبة للدخول أو بعدمه فهل يجوز له اي الرجل أن يدلها على تقليد سماحتكم للعدول لكم و تسهيل أمر زواجها من ناحية الزواج المنقطع

„Wenn jemand Zeitehe mit einer Frau haben möchte, die ein Vorbild (Marja’) nachahmt, das ihr das Rechtsurteil der Nichtigkeit einer Ehe ohne die Erlaubnis ihres Vormundes erlässt, in Bezug auf den Geschlechtsverkehr oder ohne ihn, ist es ihm, also dem Mann, erlaubt, ihr die Nachahmung eurer Eminenz nahezulegen, um zu euch abzuschweifen und die Angelegenheit ihrer Ehelichung in der Form einer Zeitehe zu erleichtern?”

Worauf er antwortet:

ان كان مرجعها يفتي بعدم الجواز إلا باذن وليها و كان تقليدها منه على طبق الموازين الشرعية لا يجوز لها ان تقلدني في هذه المسألة ولكن ان كان يحتاط و يقول الاحوط عدم الزواج الا باذن الولي أو كان تقليدها أياه من غير الموازين الشرعية فيجوز لها ان تقلدني في هذه المسألة

„Wenn ihr Vorbild (Marja’) das Rechtsurteil der Unzulässigkeit außer mit der Erlaubnis ihres Vormundes erlässt und ihre Nachahmung von ihm legitimen Richtlinien entspricht, ist es ihr nicht gestattet, mich in dieser Angelegenheit nachzuahmen, aber wenn sie sich der Vorsichtsmaßnahme (Ihtiyat) bedient und das, was eher der Vorsicht entspricht, die Nichtigkeit einer Ehe ohne Erlaubnis des Vormundes besagt oder ihre Nachahmung von ihm nicht den legitimen Richtlinien entspricht, dann ist es ihr erlaubt, mich in dieser Angelegenheit nachzuahmen.” [Az-Zawaj-ul-Munqati’, Nummer 2694]

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