Muhammad Ibn Muhammad Al-Mufid schreibt:
ويـكـره لـواجـد الـحـرة مـتـعـة أمـة [ظ: الأمـة] وافـتـضـاض الـبـكـر بـلا إذن الأب خـوف الـعـيـب وجـوازه (كـذا) وبـالإسـنـاد إلـى أحـمـد بـن مـحـمـد بـن عـيـسـى عـن رجـالـه مـرفـوعـا إلـى الأئـمـة عـلـيـهـم الـسـلام مـنـهـم مـحـمـد بـن مـسـلـم قـال قـال أبـو عـبـد الـلَّـه عـلـيـه الـسـلام لا بـأس بـتـزويـج الـبـكـر إذا رضـيـت مـن غـيـر إذن أبـيـهـا وجـمـيـل بـن دراج حـيـث سـأل الـصـادق عـلـيـه الـسـلام عـن الـتـمـتـع بـالـبـكـر قـال: لا بـأس أن يـتـمـتـع بـالـبـكـر مـا لـم يـفـض إلـيـهـا كـراهـيـة الـعـيـب عـلـى أهـلـهـا
„Unerwünscht (Makruh) ist es für denjenigen, der eine Freie findet, eine befristete Partnerschaft (Mut’ah) mit einer Sklavin einzugehen und Geschlechtsverkehr mit einer Unberührten (Bikr) ohne Erlaubnis des Vaters zu haben, da Schmach zu befürchten ist und die Legitimation davon (ist so) und mit der Kette zu Ahmad Ibn Muhammad Ibn Isa, der von seinen Leuten zurückgeführt (Marfu’) auf die Imame (a.) berichtete. Unter ihnen ist Muhammad Ibn Muslim, welcher von Abu Abdillah (As-Sadiq) berichtete, dass er sagte: ﴾Es besteht kein Problem darin, mit einer Unberührten eine Partnerschaft einzugehen, wenn sie ohne die Erlaubnis ihres Vaters einwilligte.﴿ Und Jamil Ibn Darraj, als er As-Sadiq (a.) über eine befristete Partnerschaft mit einer Unberührten befragte, worauf er sprach: ﴾Es besteht kein Problem darin, mit einer Unberührten eine befristete Partnerschaft einzugehen, solange man nicht den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, da es unerwünscht (Makruh) ist, ihren Angehörigen Schmach zu bereiten.﴿” [Khulasat-ul-Ijaz, Seite 47]
Kommentar:
Weitere Überlieferungen diesbezüglich sind [hier!] zu finden.