Muhammad Baqir Al-Majlisi schreibt:
علي بن إبراهيم عن أبيه عن ابن أبي عمير عن حفص بن البختري عن أبي عبد الله عليه السلام قال في الرجل يتزوج البكر متعة قال يكره للعيب على أهلها محمد بن يحيى عن أحمد وعبد الله ابني محمد بن عيسى عن علي بن الحكم عن زياد بن أبي الحلال قال سمعت أبا عبد الله عليهالسلام يقول لا بأس بأن يتمتع بالبكر ما لم يفض إليها مخافة كراهية العيب على أهلها
„Ali Ibn Ibrahim berichtete von seinem Vater, welcher von Ibn Abi Umair berichtete, welcher von Hafs Ibn Bakhtari berichtete, welcher von Abu Abdillah (As-Sadiq) berichtete, dass er über jemanden, der mit einer Unberührten eine befristete Partnerschaft eingeht, sagte: ﴾Es ist wegen der Schmach für ihre Angehörigen unerwünscht (Makruh).﴿ Muhammad Ibn Yahya berichtete von Ahmad und Abdullah, den Söhnen von Muhammad Ibn Isa, welche von Ali Ibn Hakam berichteten, welcher von Ziyad Ibn Abi l-Hallal berichtete, dass er Abu Abdillah (As-Sadiq) sagen hörte: ﴾Es besteht kein Problem darin, mit einer Unberührten eine befristete Partnerschaft einzugehen, solange man nicht den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, da um die Unerwünschtheit zu fürchten ist, ihren Angehörigen Schmach zu bereiten.﴿”
الحديث الأول حسن ويدل على كراهة التمتع بالبكر مطلقا وقال المحقق رحمه الله يكره أن يتمتع ببكر ليس لها أب فإن فعل فلا يفتضها وليس بمحرم. وقال في المسالك يدل على جوازه ما تقدم من ارتفاع الولاية عنها ببلوغها ورشدها وإن كانت بكرا وعلى الكراهية صحيحة ابن أبي عمير عن حفص وهو يشمل من لها أب من دون إذنه ومن ليس لها أب وكلامهما مكروه بل الروايات فيمن لها أب بدون إذنه أكثر ويدل على كراهة الافتضاض رواية أبي سعيد وخبر زياد بن أبي الحلال وأما عدم تحريمه فيظهر من الكراهة ومن أنها مالكة أمرها ومتى صح النكاح يترتب عليه أحكامه ومنع جماعة من الأصحاب عن التمتع بالبكر مطلقا إلا بإذن أبيها والجد هنا كالأب الحديث الثاني صحيح
„Der erste Ausspruch ist gut (Hasan) und belegt, dass es absolut unerwünscht (Makruh) ist, eine befristete Partnerschaft (Mut’ah) mit einer Unberührten (Bikr) einzugehen und der Sachprüfer (Al-Hilli) sagte: ﴾Es ist unerwünscht, eine befristete Partnerschaft mit einer Unberührten einzugehen, die keinen Vater hat. Tat man es nun, so vollzieht man nicht den Geschlechtsverkehr mit ihr und es ist nicht verboten (Haram).﴿ Und in Al-Masalik hieß es: ﴾Das, was über die Aufhebung der Vormundschaft über sie vorausging, durch ihre Geschlechtsreife und Volljährigkeit, belegt die Legitimation davon, auch wenn sie jungfräulich ist und die Unerwünschtheit belegt das, was Ibn Abi Umair authentisch (Sahih) von Hafs berichtete und es umfasst diejenige, die einen Vater hat, ohne seine Erlaubnis und diejenige, die keinen Vater hat und beides ist unerwünscht (Makruh). Vielmehr noch gibt es mehr Narrative über diejenige, die einen Vater hat, ohne seine Erlaubnis.﴿ Und das Narrativ von Abu Sa’id und der Bericht von Ziyad Ibn Abi l-Hallal belegen, dass der Geschlechtsverkehr unerwünscht ist und dass es nicht verboten (Haram) ist, wird aus der Unerwünschtheit ersichtlich und dass sie die Besitzerin ihrer Sache ist und wann auch immer der Bund gültig ist, resultieren daraus seine Urteile und eine Gruppe von den Gefährten untersagte absolut eine befristete Partnerschaft mit einer Unberührten, außer mit der Erlaubnis des Vaters und der Großvater ist hier wie der Vater. Der zweite Ausspruch ist authentisch (Sahih).” [Mir’at-ul-Uqul, Band 20, Seite 250]
Kommentar:
Weitere Überlieferungen diesbezüglich sind [hier!] zu finden.