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Muhammad Jamil Hammud Al-Amili:
رأينا الفقهي طبقا لما وصلنا من الدليل هو أن المخالفين نواصب والناصبي لا تجوز ذبيحته ولا الأكل من طعامه الذي أعده بيديه [ … ] فكما لا تجوز ذبيحة الكفار بشتى أصنافهم كذا لا تجوز ذبيحة التارك للولاية بطريقٍ أولى لكونه تاركا لأهم ركن في الإسلام وهو إمامة الأئمة الطاهرين عليهم السلام
„Gemäß der Beweislage, zu der wir gelangten, besteht unsere Rechtsauffassung darin, dass die Widersacher (Sunniten) Feinde (Nasib) sind und das Geschlachtete eines Feindes nicht erlaubt ist und auch nicht der Verzehr seiner Speise, die er mit seinen Händen zubereitete [ … ] so wie das Geschlachtete der Ungläubigen in ihren verschiedenen Formen nicht erlaubt ist, ist das Geschlachtete von demjenigen, der sich nicht zur Führerschaft (Wilayah) bekennt, noch ausdrücklicher nicht erlaubt, da er sich nicht zur wichtigsten Säule im Islam bekennt und zwar zur Führerschaft der reinen Imame (a.). [Offizielle Webpräsenz]

Abu l-Qasim Al-Khu’i:
يشترط في حل الذبيحة بالذبح أن يكون الذابح مسلما فلا تحل ذبيحة الكافر وان كان كتابيا ولا يشترط فيه الايمان فتحل ذبيحة المخالف اذا كان محكوما باسلامه على الاقوى ولاتحل اذا كان محكوما بكفره كالناصب والخارجي وبعض أقسام الغلاة
„Um das Geschlachtete zu erlauben, ist es erforderlich, dass der Schlachter ein Muslim ist. Daher ist das Geschlachtete eines Ungläubigen nicht erlaubt, auch wenn er ein Schriftbesitzer ist und es ist nicht erforderlich, dass er ein Gläubiger (Schiite) ist. Daher ist das Geschlachtete eines Widersachers (Sunniten) gemäß dem Fundierteren erlaubt, wenn er dem Islam zugeordnet wird und es ist nicht erlaubt, wenn er dem Unglauben zugeordnet wird, wie beispielsweise ein Feind (Nasib) und Kharijite und einige Kategorien der Übertreiber (Ghulat).” [Offizielle Webpräsenz]

Muhammad Sadiq Ar-Ruhani:
يجوز اکل ذبائح المخالفين عموما وان لم يعلم أهي مستوفية للشرائط اما لا بل يجوز اکل ذبائحهم اذا لم يکن باتجاه القبلة واحتمل انه اخل بذلك عن جهل بالحکم
„Es ist allgemein erlaubt, das Geschlachtete der Widersacher (Sunniten) zu verzehren, auch wenn man nicht weiß, ob es die Grundregeln erfüllt oder nicht. Es ist sogar erlaubt, ihr Geschlachtetes zu verzehren, wenn es nicht in Richtung der Gebetsrichtung (Qiblah) gerichtet wurde und es in Frage kommt, dass man dagegen aus Unwissenheit über die Regelung verstieß.” [Offizielle Webpräsenz]

Ali As-Sistani:
يشترط في تذكية الذبيحة أمور الأوّل أن يكون الذابح مسلما رجلا كان أو امرأة أو صبيا مميزا فلا تحل ذبيحة غير المسلم حتى الكافر الكتابي وإن سمّى على الأحوط لزوما كما لا تحل ذبيحة المنتحلين للإسلام المحكومين بالكفر ومنهم الناصب المعلن بعداوة أهل البيت عليهم السلام
„Damit das Geschlachtete als islamisch geschächtet gilt, werden Dinge vorausgesetzt. Das erste besteht darin, dass der Schlachter ein Muslim ist, ob nun ein Mann oder eine Frau oder ein zurechnungsfähiges Kind. Daher ist das Geschlachtete eines Nicht-Muslim nicht erlaubt, auch wenn es sich dabei um einen Ungläubigen, einen Schriftbesitzer, handelt und auch wenn er den Namen (Gottes) erwähnt, gemäß verbindlicher Vorsichtsentscheidung (Ihtiyat). Genauso ist das Geschlachtete von denjenigen nicht erlaubt, die sich zwar zum Islam bekennen, aber den Ungläubigen zugeordnet werden und zu ihnen gehört der Feind (Nasib), der offen Feindschaft zu den Leuten des Hauses (a.) bekennt.” [Offizielle Webpräsenz]

Muhammad Ibrahim Al-Jannati:
حلیة ذبائح أهل الکتاب الزردشتية واليهودية والمسيحية
Erlaubnis des Geschlachteten der Leute der Schrift, Zoroastrier, Juden und Christen.” [Offizielle Webpräsenz]

Anmerkung:
Überlieferungen zur Missbilligung sind [hier] und zur Billigung [hier!] aufrufbar.

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